§ 66 GOLT - Petitionen von zwangsweise untergebrachten Personen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Petitionen von Personen, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden oder sonst zwangsweise untergebracht sind, sind nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Anordnung ungeöffnet dem Landtag zuzuleiten. Dies gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr der Petentin oder des Petenten mit dem Petitionsausschuss.