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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 66 GOLT - Petitionen von zwangsweise untergebrachten Personen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Petitionen von Personen, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden oder sonst zwangsweise untergebracht sind, sind nach Maßgabe einer von der Landesregierung zu erlassenden Anordnung ungeöffnet dem Landtag zuzuleiten. Dies gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr der Petentin oder des Petenten mit dem Petitionsausschuss.