§ 56 GemO - Beirat für Migration und Integration
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 18 und 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
- 1.
alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner,
- 2.
alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
- a)
als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- b)
durch Einbürgerung,
- c)
- d)
nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf.
(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56a eingerichtet werden.
(4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.