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§ 56 GemO - Ausländerbeirat

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausländerbeirat einzurichten, in dem die ausländischen Einwohner vertreten sind; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann auf Grund einer Satzung ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausländerbeirats ist in einer Satzung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Ausländer, die am Tage der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben; die §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts; die Satzung kann Bestimmungen enthalten, mit denen abweichend von Satz 1 ermöglicht wird, dass Nationalitäten oder Nationalitätengruppen, deren Mitgliederzahl einen bestimmten Anteil der ausländischen Einwohner erreicht, im Ausländerbeirat vertreten sind. Der Ausländerbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v.H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohner beteiligt haben. Wird diese Wahlbeteiligung nicht erreicht, so entfällt für die Dauer von fünf Jahren die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats nach Absatz 1 Satz 1; in diesem Fall kann ein Beirat für die Belange der ausländischen Einwohner nach Maßgabe des § 56a eingerichtet werden. Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 18 und 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 entsprechend.

(3) Der Ausländerbeirat wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.

(4) Der Ausländerbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der ausländischen Einwohner berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.

(5) Auf Antrag des Ausländerbeirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Ausländerbeirats ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.