§ 35 BremHilfeG - Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHilfeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2132-a-1
Für die Bewältigung von Schadensereignissen, die über die im Rettungsdienstbedarfsplan vorgeschriebene Regelvorhaltung hinausgehen, treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle und der Einsatzleitung gemäß § 3 verpflichtet.