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§ 35 BremHilfeG - Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen, Schnell-Einsatz-Gruppen

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Für die Bewältigung von Schadensereignissen, die über die im Rettungsmittelbedarfsplan vorgeschriebene Regelvorhalte hinausgehen, treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle und der Einsatzleitung der Feuerwehr Bremen oder der Feuerwehr Bremerhaven verpflichtet.

(2) Zur Sicherstellung ausreichender Versorgungs- und Transportkapazitäten können mit Zustimmung des Trägers des Rettungsdienstes Schnell-Einsatz-Gruppen für die Bereiche "Sanitätsdienstliche Versorgung" und "Betreuung" aufgestellt werden. Die Aufstellung soll Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbeziehen.