§ 21 LplG - Planungsgebot
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband oder die höhere Raumordnungsbehörde dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne unverzüglich den Zielen der Raumordnung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot). Mit dem Planungsgebot soll gegenüber dem Träger der Bauleitplanung eine Frist zur Umsetzung bestimmt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Planungsgebot haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.