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§ 23 LplG - Ersatzleistung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Musste eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan auf Grund eines für verbindlich erklärten Entwicklungsplans oder eines verbindlich gewordenen Regionalplans geändert oder aufgehoben hat, erstattet das Land der Gemeinde die aus der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs entstehenden notwendigen Aufwendungen, sofern die Gemeinde der höheren Raumordnungsbehörde vor der Verbindlicherklärung des Entwicklungsplans Regionalplans oder dem Ablauf der Einwendungsfrist nach § 13a Absatz 3 von der erforderlichen Änderung oder Aufhebung Kenntnis gegeben hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Gemeinde von einem Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst an ihrem Eigentum ein Schaden entstanden ist.