§ 42a LKHG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Festlegungen zu treffen:
- 1.Ausnahmen zu den Leistungen aus dem Katalog nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn die Anwendung von § 137 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.
- 2.Ergänzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG, insbesondere um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewährleisten.