§ 20 LEnteigG - Enteignungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Amtliche Abkürzung
- LEnteigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 214-20
(1) Enteignungsbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(2) Örtlich zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich das zu enteignende Grundstück liegt.
(3) Sollen für ein Vorhaben Grundstücke in den Zuständigkeitsbereichen beider Struktur- und Genehmigungsdirektionen enteignet werden, so bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.