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Art. 41 BayFiG - Stellung der Liquidatoren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.

(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.

(3) Im Übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 BGB entsprechende Anwendung.