§ 86 LHO - Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 631.1
Den Inhalt des Nachweises über das Vermögen und die Schulden regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.