§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 631.1
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über:
- 1.die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 4.die Gesamtbeträge der nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 absehen.