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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 73 LHO - Nachweis über das Vermögen und die Schulden

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen dem Landesrechnungshof.