§ 73 LHO - Nachweis über das Vermögen und die Schulden
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 631.1
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen dem Landesrechnungshof.