§ 15 LGebG - Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
- 1.ein Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist,
- 2.ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.
(2) Die vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- 1.ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
- 2.ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- 3.eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Die Gebühr kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Erschwert ein Beteiligter oder ein Dritter durch unbegründetes Verhalten oder schuldhaftes Säumnis eine Amtshandlung und wird dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht, so kann dem Beteiligten oder dem Dritten eine Verwaltungsgebühr bis zur doppelten Höhe der für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Verwaltungsgebühr auferlegt werden. In Fällen der Gebührenfreiheit kann eine angemessene Verwaltungsgebühr erhoben werden, die 510,00 EUR nicht übersteigen darf. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können Auslagen, die durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, diesem auferlegt werden.
(4) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 EUR, höchstens 1.000,00 EUR; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 10,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. Auslagen sind gesondert zu erstatten. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen gilt auch für das Widerspruchsverfahren. § 8, mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 5, und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 finden keine Anwendung.
(5) Hat der Widerspruch Erfolg, fallen Gebühr und Auslagen des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(6) Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise als durch Entscheidung oder Zurücknahme, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.
(7) An Stelle eines Rechtsausschusses erhebt die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises oder die Stadtverwaltung die Widerspruchsgebühr und die Auslagen.