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§ 23 LGebG - Gebührenmarken

Bibliographie

Titel
Landesgebührengesetz (LGebG)
Amtliche Abkürzung
LGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1

Zur Entrichtung der Gebühr können, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, Gebührenmarken verwendet werden. Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften, soweit die Gebühren durch Landesbehörden erhoben werden hierbei können auch andere Zahlungsarten zugelassen werden.