§ 27 HessAbgG - Wahlvorbereitungsurlaub
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
1Stimmt ein Angehöriger seiner oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes ihrer Aufstellung als Bewerber oder Bewerberin für die Wahl zum Landtag, zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (im folgenden: Parlament) zu, so wird auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt. 2Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.