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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 17 MFG - Wirtschaftsinformation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

Das Land kann die Information der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik fördern. Das Gleiche gilt für die zentrale Sammlung und Zurverfügungstellung von Informationen.