§ 8 GewStDV - Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Amtliche Abkürzung
- GewStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5-1
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.