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§ 6 GewStDV - Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Amtliche Abkürzung
GewStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5-1

Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.