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§ 8 GewStDV - Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Amtliche Abkürzung
GewStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5-1

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.