§ 77d HG - Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Studium, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes (Erweiterungsfach) erforderlich ist, erfolgt, soweit ein Abschluss nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erworben wurde oder eine Erste Staatsprüfung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) erfolgreich abgelegt worden ist, nach Maßgabe
- 1.
der Absätze 2, 3, 6 und 7, wenn die sich für das Studium des Erweiterungsfaches bewerbende Person dieses Erweiterungsfach an derjenigen Hochschule studieren will, an der sie den entsprechenden Studiengang im Sinne des § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erfolgreich abgeschlossen hat und
- 2.
der Absätze 4 bis 7, wenn diese Person das Erweiterungsfach an einer anderen Hochschule als jene im Sinne von Nummer 1 studieren will.
(2) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie in den bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang eingeschrieben wäre. Wenn das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Masterstudium. Hinsichtlich der nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Zulassung ist es hinreichend, wenn für das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium und im Masterstudium jeweils eine Zulassung vorliegt.
(3) Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums des Erweiterungsfaches wird kein erneuter akademischer Grad verliehen. Die Hochschule erstellt auf Grund der Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis hinsichtlich der Erweiterung aus. Die Ergebnisse der Hochschulprüfungen, mit der der Studienabschluss des bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudienganges erworben worden ist, bleiben durch das Studium des Erweiterungsfaches unberührt.
(4) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums auf ihren Antrag eingeschrieben. Wenn das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis über die Erweiterungsprüfung zur Bachelorprüfung oder zur Masterprüfung; ein akademischer Grad wird diesbezüglich nicht verliehen. Mit diesem Zeugnis wird hinsichtlich der im Studium des Erweiterungsfaches erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Nachweis im Sinne des § 16 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Das auf das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums bezogene Zeugnis eröffnet zudem den Zugang für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums.
(6) Für Zwecke der Studium- und Prüfungsverwaltung sowie der Statistik werden die Studierenden des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie für die erforderlichen Teilstudiengänge des der Lehrerausbildung dienenden Studienganges eingeschrieben wären.
(7) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.