§ 113 BEG - Schädigung in selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Ist der Verfolgte selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen und ist er nur in einer der beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden, so sind für die Entschädigung nur die diesen Schaden regelnden Vorschriften maßgebend.
(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbstständigen als auch in seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden, so ist für den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat.
(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner selbstständigen und seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit annähernd gleich gewesen, so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente wie der eines nur selbständig Erwerbstätigen zu behandeln.