§ 9 LWG - Wiederherstellung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge naturlicher Einflüsse sein bisheriges Bett verlassen oder haben sich infolge natürlicher Einflüsse Nebenarme gebildet, so sind die Beteiligten berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.
(2) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. § 71 Abs. 2 gilt entsprechend. Die untere Wasserbehörde kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen und für ihre Ausführung Fristen setzen.
(3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn es nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeübt wird oder wenn die Beteiligten durch eine von der unteren Wasserbehörde zu beurkundende Erklärung auf die Wiederherstellung verzichten. Die untere Wasserbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde. Ist streitig, ob das Recht zur Wiederherstellung noch besteht, entscheidet darüber die untere Wasserbehörde.