§ 65 BlnMobG - Routennetz für Großraum- und Schwertransporte
Bibliographie
- Titel
- Berliner Mobilitätsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BlnMobG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 9240-4
(1) Für Großraum- und Schwertransporte im Sinne des § 6 Absatz 3 wird ein Routennetz festgelegt. Es werden verbindliche Mindestkriterien zur Verbesserung des baulichen Zustands des Routennetzes sowie zum Ausbau, der Sanierung und zur Verbesserung der Qualität des Routennetzes festgelegt. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Routennetzes wird die Austauschplattform "Berliner Wirtschaftsverkehr" beteiligt.
(2) Hauptrouten sind in ihrer Nutzbarkeit langfristig zu sichern. Diese sind instand zu halten; Bedarfe der Großraum- und Schwertransporte sind bei der Neuerrichtung und Umgestaltung zu beachten. Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass weitere Übergabepunkte für Großraum- und Schwertransporte in Nähe der Landesgrenzen eingerichtet werden.
(3) Bei Einschränkungen im Routennetz erfolgt eine möglichst frühzeitige Information.
(4) Das Routennetz für Großraum- und Schwertransporte wird auf Vorlage der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung und der Bezirke vom Senat beschlossen und ist zu veröffentlichen.