§ 20 SLVO - Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann bis zur Hälfte gekürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muss. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.