§ 19 SLVO - Übernahme von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den mittleren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.