§ 21 LVG - Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LVG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2000
(1) Als untere Verwaltungsbehörden unterliegen die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften der Fachaufsicht.
(2) Die Fachaufsicht obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Ministerien und den Regierungspräsidien.
(3) Die Fachaufsichtsbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.