§ 3 GO VermAussch - Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
- Redaktionelle Abkürzung
- GO VermAussch
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.