§ 22 SächsSÜG - Übermittlung und Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22-7
(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, insbesondere zur Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes,
- 2.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB oder
- 3.
für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses
erforderlich ist.
(2) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies
- 1.
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
- 2.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB,
- 3.
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz-SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen im Sinne von § 2 SächsVSG von erheblicher Bedeutung oder
- 4.
für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.