§ 5 HmbIngG - Auswärtige Ingenieurinnen und auswärtige Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
Personen, die auf Grund der gesetzlichen Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind, dürfen diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.