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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 BbgKWahlV - Wahlleitung

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Vertretung des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder der amtsangehörigen Gemeinde, die die Aufgabe nicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 dem Amtsausschuss übertragen hat, beruft binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Amtsausschuss, dem diese Aufgabe gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 übertragen worden ist, bestimmt spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet die Amtszeit der bisherigen Wahlleitung.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der kreisfreien Stadt gilt auch als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter im Sinne dieser Verordnung.

(3) Die Gemeinde oder das Amt macht die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinde und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der Landkreis die Namen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters öffentlich bekannt. Eine vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Absatz 6 genügt.

(4) Die Namen und Anschriften der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde oder das Amt der Kreiswahlleitung und der Aufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis der Landeswahlleitung und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mit.

(5) Die oder der Vorsitzende der Vertretung oder des Amtsausschusses weist die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Erfolgt die Berufung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, so weist diese die Wahlleiterin, den Wahlleiter, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend Satz 1 auf die Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.