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§ 55a KWO - Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Das eingesetzte Programm zur Stimmenauszählung muss für die Verwendung zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter auf Antrag.

(2) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird,

  2. 2.

    nach dem Stand der Technik eine unbefugte Nutzung und Manipulation des Programms ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    nach Maßgabe des Absatzes 3 die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt,

  4. 4.

    eine Funktion zur Zuteilung der Sitze bei der Verhältniswahl nach § 41 KWG auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen enthalten ist; die einzelnen Berechnungsschritte sind in öffentlich nachvollziehbarer Weise anzuzeigen,

  5. 5.

    Ausdrucke über Feststellungen des ermittelten Wahlergebnisses nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 und 5 erstellt werden.

Das Ergebnis der Prüfungen nach Satz 1 ist in einer Niederschrift festzuhalten. Der Hersteller hat kostenfrei das zuzulassende Programm und die Verfahrensbeschreibungen spätestens sechs Monate vor der Wahl dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Der Landeswahlleiter kann vom Hersteller weitere Unterlagen ohne Kostenerstattung verlangen, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere erfüllt, wenn das Programm zur Stimmenauszählung

  1. 1.

    die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels unter einer eindeutigen Nummer ermöglichen kann,

  2. 2.

    über eine Schnittstelle verfügt, die den Export der erfassten Daten in ein Standard-Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, sodass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eigenständige Speicher- und druckfähige Prüflisten erstellt werden können,

  3. 3.

    für jeden Wahlvorschlag einen Zähler enthält, der während der Stimmenauszählung die Zahl der durch die Auszählungsgruppe bereits erfassten Stimmen, getrennt nach den Wahlvorschlägen, den einzelnen Bewerbern und eingetragenen wählbaren Personen, fortlaufend ermitteln kann,

  4. 4.

    eine Funktion zur Auswertung von Stichproben enthält.

(4) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung hat die genaue Version des überprüften Programms zu bezeichnen und gilt nur für dieses Programm. Der Landeswahlleiter kann Auflagen für den Einsatz des Programms bestimmen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Hersteller schriftlich bekannt zu geben. Die Zulassung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und auf der Internetseite des Landeswahlleiters zu veröffentlichen. Die nach Satz 1 zugelassene Version des Programms ist beim Landeswahlleiter zu hinterlegen. Nach der Zulassung des Programms ist jede Änderung durch den Hersteller ausgeschlossen. Eine Änderung durch den Landeswahlleiter ist zulässig, wenn sie dazu dient, das zugelassene Programm zu verbessern, und die durchgeführte Änderung dokumentiert wird.

(5) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung ist zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift nicht vorlag oder wenn die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift entfallen ist.

(6) Zur Vorbereitung der Wahl stellt der Wahlleiter sicher, dass

  1. 1.

    die einzusetzenden Computer ordnungsgemäß funktionieren, nach dem Stand der Technik vor Manipulationen geschützt werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden,

  2. 2.

    das zugelassene Programm zur Stimmenauszählung rechtzeitig vor der Wahl eingerichtet und auf dessen Funktionsfähigkeit hin überprüft wird,

  3. 3.

    das eingerichtete und überprüfte Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger oder in einem abgeschlossenen internen Netzwerk der Gemeindeverwaltung, zu dem ausschließlich die von der Gemeindeverwaltung hierfür bestimmten Personen und der Wahlvorstand Zugriff haben, installiert wird.

Die Vorbereitungsmaßnahmen nach Satz 1 sind in Anwesenheit einer sachverständigen Person durchzuführen und von dieser zu überprüfen; über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen und dem Wahlvorsteher vor der Wahl zu übergeben ist.

(7) Sofern das eingerichtete und überprüfte Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger installiert wird, ist dieser mit den Stimmbezirksdaten zu kennzeichnen und in einem entsprechend gekennzeichneten und versiegelten Umschlag sicher zu verwahren. In diesem Fall übergibt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl den gekennzeichneten und versiegelten Umschlag mit dem mobilen Datenträger; über die Übergabe ist eine Niederschrift zu fertigen und der Wahlniederschrift beizufügen.