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  • ab 01.08.1949 (aktuelle Fassung)

§ 32 VerfGHG - Gemeinschaftliche Anklage

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

Gegen mehrere Mitglieder der Landesregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Das Verfahren gegen mehrere Angeklagte kann auch nachträglich durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes verbunden oder getrennt werden.