§ 4 LWG - Eigentum
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.
(3) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.