§ 13 LGebG - Sachverständigengebühren
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 202
Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.