§ 89 KWahlO - Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden; § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.