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  • ab 21.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 22 BremDSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Amtliche Abkürzung
BremDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2131-a-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    in § 10 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichnete Handlungen ohne Genehmigung oder entgegen einer Auflage oder Bedingung nach § 10 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 vornimmt,

  3. 3.

    der Duldungspflicht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    der Anzeige- und Auskunftspflicht nach §§ 11 und 13 Absatz 1 nicht nachkommt oder entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten oder das Besichtigen nicht gestattet,

  5. 5.

    ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung nach § 18 Absatz 1 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,

  6. 6.

    der Anzeigepflicht nach § 15 Absatz 1 oder den Verpflichtungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 15 Absatz 4 der zuständigen Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragten Personen nicht gestattet, die Fundstätte zu betreten oder dort die gebotenen Maßnahmen durchzuführen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder

  2. 2.

    unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,

um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Absatz 1.