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  • ab 21.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 15 BremDSchG - Funde

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Amtliche Abkürzung
BremDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2131-a-1

(1) Wer Anlass zu der Annahme hat, eine Sache entdeckt oder gefunden zu haben, die ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen sein oder beinhalten kann, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.

(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie die leitende Person der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die Übrigen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte, wenn und soweit dies ohne Gefährdung der Allgemeinheit möglich ist, in unverändertem Zustand zu belassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen. Diese Verpflichtung erlischt nach Aufhebung durch die zuständige Denkmalfachbehörde, spätestens nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung nach Absatz 1.

(4) Die zuständige Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragte Personen sind, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2, berechtigt, die Fundstätte zu betreten und dort die gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation der Funde durchzuführen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.