§ 2 HGO - Wirkungskreis der Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
1Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. 2Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen. 3Neue Sonderverwaltungen sollen nicht errichtet werden.