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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 BbgHG - Studienberatung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die Hochschule informiert Studienberechtigte über die Vorzüge eines Hochschulstudiums. Sie unterrichtet Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über die Inhalte, den Aufbau und die Anforderungen eines Studiums. Die Hochschule kann durch Satzung die verpflichtende Teilnahme an einer Studienberatung vor einem Antrag auf Zulassung zum Studium oder vor einem Antrag auf Immatrikulation vorschreiben. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für Berufsberatung und staatliche Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.

(2) Jede und jeder Studierende wird einer Mentorin oder einem Mentor zugeordnet, die sie oder ihn während ihres oder seines Studiums nach Bedarf insbesondere in der Studiengestaltung, bei der zeitlichen Planung und der inhaltlichen Ausrichtung ihres oder seines Studiums beratend unterstützt. Mentorinnen und Mentoren gehören dem Fachbereich der oder des Studierenden an; sie können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Akademische Beschäftigte, geeignete Studentische Beschäftigte oder Tutorinnen oder Tutoren sein. Die Zuordnung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums an der Hochschule.

(3) Die Studienordnungen nach § 20 haben vorzusehen, dass die Studierenden im Falle des § 22 Absatz 2 Satz 2 zur Teilnahme an einer Studienfachberatung verpflichtet sind. Die Studienfachberatung hat durch eine Hochschullehrerin, einen Hochschullehrer, eine Akademische Beschäftigte oder einen Akademischen Beschäftigten zu erfolgen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Einzelheiten des Verfahrens werden durch die Hochschulen in den Studienordnungen nach § 20 geregelt.