Versionsverlauf


  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 LHO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Produkten gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.