Versionsverlauf


  • ab 24.11.2001 (außer Kraft)

§ 38a SächsDO - Wahl der Bundesbeamtenbeisitzer (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) In den Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die ehrenamtlichen Richter als Bundesbeamtenbeisitzer von dem nach § 26 VwGO als Bundesbeamtenbeisitzer bestellten Ausschuss erstmals zum 1. Januar 2002 für vier Jahre gewählt.

(2) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Disziplinarsenat erforderliche Zahl der Bundesbeamtenbeisitzer. Die für die Disziplinarkammer erforderliche Zahl von Bundesbeamtenbeisitzern wird durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt.

(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden stellt eine Vorschlagsliste für Bundesbeamtenbeisitzer der Disziplinarkammer sowie eine Vorschlagsliste für die Bundesbeamtenbeisitzer des Disziplinarsenats auf. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Zahl der nach Abs. 2 erforderlichen Bundesbeamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamten können Beamte für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

(4) Der Ausschuss wählt sich aus der Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundesbeamtenbeisitzern für die Disziplinarkammer und den Disziplinarsenat. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).