§ 37 SächsDOBildung, Besetzung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Bei dem Verwaltungsgericht Dresden wird eine Disziplinarkammer als Disziplinargericht gebildet.
(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 30 wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Verfahren richtet.