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§ 37 SächsDO - Bildung, Besetzung (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Dresden wird eine Disziplinarkammer als Disziplinargericht gebildet. Die Disziplinarkammer nimmt auch die Aufgaben des Verwaltungsgerichts nach Teil 4 Kapitel 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wahr.

(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beamtenbeisitzer. Nimmt die Disziplinarkammer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahr, gehören ihr zwei nach § 38a bestellte Bundesbeamtenbeisitzer an. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, mi Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 30, wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bleibt unberührt.

Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).