§ 55 LWG - Einleiten in Abwasseranlagen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung zu bestimmen, dass Abwasser mit gefährlichen Stoffen oder Abwasser bestimmter Herkunft (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG) nur mit Genehmigung der für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständigen Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 26 gelten entsprechend. In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) festzulegen, sofern die Genehmigung nicht zu versagen ist oder schärfere Anforderungen zu stellen sind, um nachteilige Wirkungen für das Gewässer zu verhüten. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.