Versionsverlauf


§ 6 PresseG - Sorgfaltspflicht der Presse

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 19), bleibt unberührt.