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§ 3 PresseG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Pressegesetz
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.