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§ 26 BerlHG - Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulen sollen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Möglichkeiten der hochschulischen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen, insbesondere die Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen, zu beachten. Die Weiterbildungsangebote sollen Erfahrungen aus der Berufspraxis und der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen, sie vertiefen und erweitern.

(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger, gebührenfreier Studiengang, der sich an Personen mit einer auf einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung beruhenden Hochschulzugangsberechtigung richtet und für diese eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicherstellt.

(3) Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(4) An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf, in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.

(5) In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelor- oder Mastergrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen.