Versionsverlauf


§ 17 AGO - Bearbeitung besonderer Fälle

Bibliographie

Titel
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Amtliche Abkürzung
AGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
200-21-I

(1) 1Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird. 2Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn kein bestimmter Antrag gestellt ist. 3Die Abgabe an andere Behörden und die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bleiben unberührt.

(2) 1Eingänge, die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, werden grundsätzlich nicht bearbeitet; § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt für elektronische Eingänge entsprechend. 2Unabhängig hiervon sind zum Schutz privater und öffentlicher Güter und Rechte die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und andere Behörden zu informieren.

(3) 1Eingänge, die lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete Anträge wiederholen, ohne neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorzubringen, werden mit einem Hinweis auf die frühere Entscheidung beantwortet. 2Weitere gleichartige Eingänge können unbeantwortet bleiben.