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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 RDG M-V - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Der Rettungsdienst ist Teil der medizinischen Versorgungskette. Aufgaben des Rettungsdienstes sind die präklinische notfallmedizinische Versorgung und die Beförderung von Patientinnen und Patienten. Er umfasst die Notfallrettung, den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport.

(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatientinnen und -patienten) lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, gegebenenfalls ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie, wenn erforderlich, unter fachgerechter Betreuung in die für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung zu befördern. Zu den Aufgaben der Notfallrettung gehören auch akut erforderliche Verlegungen von Notfallpatientinnen und -patienten in eine andere Behandlungseinrichtung und die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten (Massenanfall Verletzter oder Großschadensereignis).

(3) Gegenstand des qualifizierten Krankentransportes ist es, Verletzten, Erkrankten oder sonstigen Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, ohne Notfallpatientin oder -patient zu sein, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(4) Gegenstand des Intensivtransportes ist die arztbegleitete Verlegung von Patientinnen oder Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen und von Hochrisikopatientinnen oder -patienten in eine andere Behandlungseinrichtung.

(5) Gegenstand der Wasserrettung ist es, zu Gunsten von Menschen, die im oder am Wasser in Not geraten sind, bis zur Übernahme durch den bodengebundenen Rettungsdienst oder die Luftrettung lebensrettende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen. Das Suchen und Bergen von Personen, die weder Notfallpatientinnen oder -patienten noch andere Kranke, Verletzte oder sonstige Hilfsbedürftige sind, gehört nicht zu den Aufgaben der Wasserrettung nach diesem Gesetz.

(6) Die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderung), gehört nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Kranken oder Verletzten innerhalb von Betrieben (betriebliches Rettungswesen) und für die Beförderung behinderter Personen, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).

(7) Betreuung und Transport von Notfallpatientinnen oder -patienten haben Vorrang. Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.